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Überwinden Sie die Komplexität von EU-CBAM und stellen Sie die Einhaltung der Vorschriften sicher
Erfahren Sie von unseren Zollexperten, was EU-CBAM ist, wer davon betroffen ist und welche Maßnahmen Sie ergreifen müssen, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.
Am 1. Oktober 2023 ist der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) in Kraft getreten. Mit diesem Mechanismus unterstreicht die Europäische Union ihr Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.
Um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, sollten sich die Unternehmen über ihre Pflichten im Rahmen der neuen Verordnung im Klaren sein. Wir haben eine Liste mit häufig gestellten Fragen zusammengestellt, um die dringendsten Fragen zu beantworten.
Was ist EU-CBAM?
Am 11. Dezember 2019 hat die EU-Kommission die Strategie „European Green Deal” vorgestellt. Diese zielt auf eine Dekarbonisierung ab, die bis spätestens 2050 zur Klimaneutralität in der EU beitragen soll.
Die inländischen CO2-Emissionen sind seither gesunken, doch die Menge der Treibhausgasemissionen, die in importierten Waren aus Nicht-EU-Ländern enthalten sind, hat zugenommen. Dieser Effekt ist auch als „Carbon Leakage” bekannt.
CBAM ist eine bahnbrechende Regulierungsmaßnahme der EU, die gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen soll, indem sie für importierte Waren mit hohem CO2-Fußabdruck den gleichen Preis wie für inländische Produkte festlegt. So wollen die EU-Regulierungsbehörden eine sauberere Industrieproduktion in Nicht-EU-Ländern fördern.
Die betroffenen Branchen werden dazu verpflichtet, die CO2-Emissionen ihrer in die EU importierten Waren finanziell auszugleichen. Dazu müssen sie CO2-Zertifikate zu einem Preis erwerben, der dem vom EU-Emissionshandelssystem (ETS) festgelegten CO2-Preis entspricht.
Was Sie über EU-CBAM wissen müssen
Wer ist von CBAM betroffen?
Während der Übergangsphase umfasst CBAM die Einfuhr von Waren aus den folgenden sechs emissionsintensiven und für Carbon Leakage anfälligen Industriezweigen:
Eisen und Stahl
Zement
Aluminium
Düngemittel
Elektrizität
Wasserstoff
Die Zielbranchen und die Liste der erfassten Waren sollen nach Ablauf der Übergangsphase bis 2030 erweitert werden.
Ausgenommen von CBAM sind:
Sendungen mit einem Wert von maximal 150 Euro und militärische Güter.
Länder, die unter das EU-Emissionshandelssystem (ETS) fallen, wie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
Was sind die CBAM-Zeitpläne?
CBAM wird in zwei Phasen umgesetzt.
1. Übergangsphase
Die Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 dient als Pilotphase. Diese Phase hat keine finanziellen Auswirkungen. Betroffene Importeure oder sogenannte Meldepflichtige müssen die direkten und indirekten CO2-Emissionen erfassen und melden, die in ihren in die EU eingeführten Waren enthalten sind. Anschließend müssen vierteljährliche Berichte spätestens einen Monat nach Ende eines Quartals vorgelegt werden. Der erste Bericht sollte die Importe von Oktober bis Dezember 2023 abdecken. Der erste Bericht muss bis spätestens 31. Januar 2024 im CBAM-Übergangsregister eingereicht werden.
Ab dem 1. Januar 2025 sind die EU-Mitgliedstaaten für die Erteilung des Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ zuständig. Importeure und indirekte Zollvertreter müssen den Status eines „zugelassenen CBAM-Anmelders“ beantragen, um als CBAM-Anmelder anerkannt zu werden.
Nur registrierte CBAM-Anmelder können die erforderlichen CBAM-Berichte bei den zuständigen Behörden einreichen.
Nach der Übergangszeit wird die EU eine Bewertung vornehmen und den Anwendungsbereich von CBAM höchstwahrscheinlich um alle Waren erweitern, die unter das EU-Emissionshandelssystem fallen.
2. Vollständige Umsetzung
Am 1. Januar 2026 werden die CBAM-Regulierungsmaßnahmen vollständig umgesetzt sein. Zugelassene CBAM-Anmelder müssen jährlich die Menge der im Vorjahr importierten Waren sowie die damit verbundenen Emissionen melden. Die betroffenen Branchen sind verpflichtet, die in ihren in die EU importierten Waren enthaltenen CO2-Emissionen finanziell auszugleichen, indem sie CO2-Zertifikate zu einem Preis erwerben, der dem vom EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) festgelegten CO2-Preis entspricht. Dies erfolgt jedoch schrittweise und spiegelt das allmähliche Auslaufen der kostenlosen Zuteilung im Rahmen des EU-ETS wider. Ab 2034 müssen 100 Prozent der Emissionen kompensiert werden.
Wie funktioniert CBAM?
Die Meldung der CO2-Emissionen erfolgt nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr. Vielmehr erfolgt die Meldung nach der Einfuhr in einer sogenannten „CBAM-Erklärung“ gemäß den folgenden Fristen:
1. Berichterstattung während der Übergangsphase (Pilotphase)
Importeure müssen vierteljährlich einen CBAM-Bericht an das CBAM-Übergangsregister übermitteln, der folgende Angaben enthält:
Name des CBAM-Anmelders.
Art und Gesamtvolumen der in die EU eingeführten Waren und ihr Ursprungsland
Direkte und indirekte CO2-Emissionen, gemessen in Tonnen
CO2-Preis, der im Herkunftsland gezahlt wurde, falls zutreffend. Bei vollständiger Umsetzung ab dem 1. Januar 2026 kann der Importeur eine entsprechende Reduzierung der CBAM-Zertifikate beantragen.
Der erste Quartalsbericht ist am 31. Januar 2024 fällig.
2. CBAM-Meldung ab 1. Januar 2026
Zugelassene CBAM-Anmelder sind verpflichtet, bis zum 31. Mai eines jeden Jahres eine CBAM-Anmeldung für das vorangegangene Jahr abzugeben, die folgende Angaben enthält:
CO2-Emissionen, die in ihren in die EU importierten Waren für das vorangegangene Kalenderjahr enthalten sind.
Im Herkunftsland fälliger Kohlenstoffpreis.
Die entsprechende Menge an CBAM-Zertifikaten zur Deckung dieser Emissionen.
Bestätigung durch eine akkreditierte Prüfstelle sowohl für direkte als auch für indirekte Emissionen.
Was passiert, wenn ich die CBAM-Vorschriften nicht einhalte?
Fehlende, falsche oder unvollständige CBAM-Meldungen führen zu Strafen zwischen 10 und 50 EUR pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen, in bestimmten Fällen sogar zu höheren Strafen.
Wie kann ich mich auf CBAM vorbereiten?
Wenn Sie ein EU-Importeur von Waren sind, die unter den Geltungsbereich des CBAM fallen, sollten Sie sich darauf vorbereiten.
CBAM verstehen
Machen Sie sich mit den relevanten Bestimmungen und den möglichen Auswirkungen auf Ihr eigenes Unternehmen vertraut. Die EU bietet wertvolle Informationen und Schulungen an. Nachstehend finden Sie nützliche Links zu CBAM, seinen Auswirkungen und Anforderungen.
Berechnung der Kohlenstoffemissionen
Bestimmen Sie, welche Ihrer importierten Waren von CBAM betroffen sind
Analysieren Sie die beste Methode zur Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen und berücksichtigen Sie dabei mögliche CO2-Steuern oder andere Abgaben, die Sie bereits zahlen und die sich auf Ihre CBAM- Verpflichtung auswirken könnten.
Es ist zu beachten, dass die CBAM-Bestimmungen auch Exporteure/Hersteller betreffen, die in die EU liefern. Diese müssten die EU-Importeure bei der Bereitstellung von Daten über Treibhausgasemissionen unterstützen. Es ist zu beachten, dass die CBAM-Berichterstattung Emissionsdaten pro Produkt erfordert.
Zollrechtliche Verpflichtungen
Um Zugang zum CBAM-Übergangsregister zu erhalten, müssen sich EU-Importeure, die während des Übergangszeitraums CBAM-Meldungen einreichen, zunächst bei der zuständigen nationalen Behörde (NCA) des Mitgliedstaates, in dem sie ansässig sind, registrieren lassen. Den Link zur vorläufigen Liste der CBAM-NCAs finden Sie im folgenden Abschnitt.
EU-Unternehmen können die Einreichung der CBAM-Berichte durch einen indirekten Zollvertreter, der als autorisierter CBAM-Anmelder fungiert, aufschieben. Ab dem 1. Januar 2025 müssen EU-Importeure oder indirekte Zollvertreter den Status eines autorisierten CBAM-Anmelders beantragen.
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